Statuten

I  Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Landfrauenverein der Kirchgemeinde Hindelbank, mit Sitz in Hindelbank, besteht eine Vereinigung von Frauen, die der ländlichen Kultur nahe stehen, im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2
Der Landfrauenverein der Kirchgemeinde Hindelbank ist Mitglied des Verbandes bernischer Landfrauenvereine (VBL), und somit auch des Schweizerischen Landfrauenverbandes (SLFV).
Er ist politisch und konfessionell neutral.

II  Zweck

Art. 3
Der Landfrauenverein der Kirchgemeinde Hindelbank hat den Zweck, die Interessen der Landfrauen in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu wahren und zu fördern.

Art. 4
Die Ziele des Vereins werden angestrebt durch:

  • Pflege und Erhaltung ländlicher KulturWeiterbildung durch Kurse, Vorträge, Tagungen und Wettbewerbe auf kulturellem, wirtschaftlichem und gesundheitlichem Gebiet
  • Publikationen im Informationsblatt des VBL
  • Förderung örtlicher sozialer Kontakte
  • Unterstützung sozialer Aufgaben
III  Mitgliedschaft

Art. 5
Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und gewillt ist, die Statuten und die Vereinsbeschlüsse zu respektieren.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anmeldung.
Jedes Mitglied erhält die Statuten.
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehrenmitgliedern und Seniorinnen (Seniorinnen ab dem 85. Altersjahr, vom Beitrag befreit, ohne Stimm- und Wahlrecht).

Art. 6
Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.

Art. 7
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag während 2 Jahren nicht bezahlen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Austritte erfolgen auf Ende des Vereinsjahres. Sie sind der Präsidentin bekannt zu geben.
Austretende Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV  Organisation

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisorinnen

a)  Die Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 9
Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen. Es findet mindestens eine ordentliche Hauptversammlung pro Jahr statt und zwar in den Monaten Februar oder März
Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
Die Uebergabe der Funktionen des Vorstandes findet gleich nach der ordent­lichen Hauptversammlung statt.

Art. 10
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  • Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung mit Revisorinnenbericht
  • Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungs­revisorinnen
  • Beschlussfassung über Tätigkeitsprogramm und Budget
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Vereins

Art. 11
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Es gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang.
Der Vorstand ist stimmberechtigt, ausgenommen Genehmigung Jahres­bericht und Jahresrechnung.

Art. 12
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen im Voraus mit Bekanntgabe der Traktanden. Ergänzungen zur Traktandenliste müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Über Anträge, welche erst an der Versammlung gestellt werden, wird nur abgestimmt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Andernfalls werden sie zuhanden der nächsten Hauptversammlung entgegengenommen.

b)   Der Vorstand

Art. 13
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein bei den Behörden und pflegt den Kontakt zum Amtsverband, zur Kantonalvereinigung und zu anderen Organisationen. Die Verhandlungen im Vorstand sind von den Mitgliedern vertraulich zu behandeln.

Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:
Präsidentin, Vizepräsidentin, Sekretärin, Kassierin, Beisitzerinnen
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Die Beisitzerinnen sind zweimal wiederwählbar.
Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin und Sekretärin können dreimal
wiedergewählt werden. Maximale Amtsdauer somit 16 Jahre.

Art. 15
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin mit der Sekretärin oder deren Stellvertreterinnen gemeinsam.


c)  Die Rechnungsrevisorinnen

Art. 16
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen. Sie prüfen die Jahresrechnung, welche jeweils auf den 31. Dezember abschliesst und verfassen zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

IV  Organisation

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisorinnen

a)  Die Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 9
Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen. Es findet mindestens eine ordentliche Hauptversammlung pro Jahr statt und zwar in den Monaten Februar oder März
Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
Die Uebergabe der Funktionen des Vorstandes findet gleich nach der ordent­lichen Hauptversammlung statt.

Art. 10
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

  • Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung mit Revisorinnenbericht
  • Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungs­revisorinnen
  • Beschlussfassung über Tätigkeitsprogramm und Budget
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Statutenänderung
  • Auflösung des Vereins

Art. 11
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Es gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang.
Der Vorstand ist stimmberechtigt, ausgenommen Genehmigung Jahres­bericht und Jahresrechnung.

Art. 12
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens
3 Wochen im Voraus mit Bekanntgabe der Traktanden. Ergänzungen zur Traktandenliste müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Über Anträge, welche erst an der Versammlung gestellt werden, wird nur abgestimmt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Andernfalls werden sie zuhanden der nächsten Hauptversammlung entgegengenommen.

b)   Der Vorstand

Art. 13
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein bei den Behörden und pflegt den Kontakt zum Amtsverband, zur Kantonalvereinigung und zu anderen Organisationen. Die Verhandlungen im Vorstand sind von den Mitgliedern vertraulich zu behandeln.

Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:
Präsidentin, Vizepräsidentin, Sekretärin, Kassierin, Beisitzerinnen
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Die Beisitzerinnen sind zweimal wiederwählbar.
Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin und Sekretärin können dreimal
wiedergewählt werden. Maximale Amtsdauer somit 16 Jahre.

Art. 15
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin mit der Sekretärin oder deren Stellvertreterinnen gemeinsam.


c)  Die Rechnungsrevisorinnen

Art. 16
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen. Sie prüfen die Jahresrechnung, welche jeweils auf den 31. Dezember abschliesst und verfassen zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

V  Finanzielles

Art. 17
Die finanziellen Mittel beschafft sich der Verein durch:
-Mitgliederbeiträge
-Erträge aus Veranstaltungen
-Schenkungen und Zuwendungen

Art. 18
Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Hauptversammlung neu beschlossen.
Der freie Kredit des Vorstandes beträgt zur Zeit Fr. 5 ’000.– pro Jahr und wird wenn nötig durch die Hauptvereammlung neu bestimmt.

VI   Schlussbestimmungen

Art. 19
Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit der
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Die auflösende Versammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 20
Für alle Fälle, welche nicht ausdrücklich in den Statuten festgelegt sind, gelten die Bestimmungen des kantonalen Landfrauenverbandes und die Bestimmungen des ZGB.

Art. 21
Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 7. März 2002 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen von 1992.

Ort und Datum: Hindelbank,  7. März 2002

Für den Landfrauenverein:
Die Präsidentin: Christa Lehmann
Die Sekretärin: Christine Käser

 

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